Fischereiordnung

Bei der Fischereiausübung sind die Lizenz samt Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht), das VÖAFV-Mitgliedsbuch sowie die notwendigen behördlichen Dokumente unbedingt mitzuführen und auf Verlangen einem Kontrollorgan vorzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung, der Lizenz sowie das Wiener Fischereigesetz sind strikt einzuhalten. Die Fangstatistik ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen.

Das Fischen ist mit 2 Angelzeugen oder 1 Spinnrute gestattet. Ein Angelzeug beinhaltet maximal 2 Angelhaken. Die Fischerei ist nur mit einfachem Haken gestattet (ausgenommen Spinnfischerei). Das Spinnfischen ist nur mit Einfachköder erlaubt.

Die Verwendung eines beaufsichtigten Krebstellers ist erlaubt, wenn dadurch die Gesamtzahl o.a. Angelzeuge nicht überschritten wird.

Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
Ausnahme Schonzeit: Hecht 01.01. bis 31.05.
Ausnahme Brittelmaß: Flussbarsch 25 cm, Hecht 60 cm, Zander 50 cm.
NEU: Karpfen ab einer Gesamtlänge von 75 cm sind rückzuversetzen!
In der Neuen Donau ist vom 01. 01. bis 31. 05. das Fischen mit Köderfischen verboten.

Spinnfischen ist vom 01.06. bis 31.12. im Entlastungsgerinne erlaubt. Im Donaustrom ist das Spinnfischen ganzjährig gestattet. Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet. Watfischen nur im Donaustrom.
Beim Spinnfischen ist für ein Kind vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr das Mitfischen mit einer eigenen Spinnrute gestattet.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft des Kindes beim VÖAFV. Das Fanglimit darf nicht überschritten werden. Der für das mitfischende Kind verantwortliche Lizenznehmer muss die von beiden entnommenen Fische in seine Fangstatistik eintragen.

Bei Einbruch der Dunkelheit ist der Angelplatz ausschließlich mit einem weißen Licht direkt beim Angelzeug zu beleuchten (kein offenes Feuer!). Knicklichter dienen nicht zur Beleuchtung des Angelplatzes!

Für die Entnahme bzw. Landung der Fische – ausgenommen Kleinfische wie Rotauge, Laube usw. – ist ein geeigneter Unterfänger zu verwenden und daher auch Mitzuführen. Ein entsprechender Hakenlöser, Maßband und Abhakmatte sind mitzuführen und zu verwenden.

Bei Ausübung der Fischerei ist nur ein Schirmzelt (3 Seitenteile und kein Boden, max. Durchmesser 3 Meter) gestattet.
Von Mai bis September ist das Fischen von den Badestiegen verboten!

Im Bereich des Segelhafens ist bei der Ausübung der Fischerei auf die Segler Rücksicht zu nehmen. Sollte es hier Probleme geben, wendet euch bitte an das Team. Wir unterstützen euch gerne!
Pro Revier darf nur eine Lizenz gelöst werden.

NICHT GESTATTET:
  • Anfüttern und die Montageauslegung mit Hilfe von Booten jeder Art (ausgenommen Futterboote)
  • Sichtbarmachen des Futterplatzes mittels Futtermarker
  • Fischen während der Revierreinigung
  • Lebender Köderfisch
  • Fischen von Brücken und Pontons
  • Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw. des Ufers (auch durch Schuppen und Ausnehmen der Fische)
  • Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigungen
  • Beschädigungen von Bäumen, Sträuchern usw.
  • Betreten oder Befahren bzw. die Beschädigung eines eventuellen Schilf- oder Binsenbestandes
  • Jegliche Art von Eisfischen
  • Verkauf von gefangenen Fischen
  • Austauschen von angeeigneten Fischen. Echolot, Fischfinder u.ä.
  • Hältern von Köderfischen in nicht geeigneten Behältnissen

FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN:
pro Jahr
  • 30 Stück Karpfen oder Schleien
  • 15 Stück Raubfische wie Hechte, Zander, Welse, Flussbarsche, Bach-, Regenbogenforellen, Äschen
  • 10 Stück Aalrutten
  • 40 Stück Weißfische
pro Tag
  • 2 Stück Karpfen
  • 2 Stück Schleien
  • 2 Stück Raubfische
  • 2 Stück Aalrutten
  • 10 Stück Köderfische, davon max. 5 Stück Weißfische (Döbel, Barbe, Brachse, Nase, Nerfling, Rußnase, Schied, Karausche)

NEU: Jahresentnahme max. 40 Stück Weißfische.
Fische welche gefangen und auch als Kessler-, Schwarzmaul- oder Syman-Grundel identifiziert werden, sollten nicht zurückgesetzt werden. Diese haben keine Fangzahlbeschränkung.
Nach Aneignung von zwei Raubfischen ist die Fischerei auf diese untersagt!

AUFZEICHNUNGSPFLICHT:
  • Falls Sie sich einen der obgenannten Fische aneignen, so ist dieser Fang sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile auf der Fangstatistik mit Datum (unbedingt vierstellig z.B. 02.01.) und mit genauer Uhrzeit (vierstellig z.B. 06.05) einzutragen.
  • Bei Karpfen und Schleien ist zusätzlich die Länge in cm in die Fangstatistik einzutragen!
  • Pro Zeile darf nur ein Fisch eingetragen werden.
  • Bei Nichtaneignen muss der Fisch sofort nach dem Fang wieder rückversetzt werden.
  • Wenn an einem Tag der o.a. Fische, die begrenzte Stückanzahl gefangen und angeeignet wurde, ist jeder weitere gefangene Fisch dieser Art, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen.
  • Angeeignete Fische müssen bis zum Verlassen des Angelplatzes vor Ort aufbewahrt werden.
  • Untermaßige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind nach dem Fang, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen bzw. wenn diese so schwer verletzt sind, dass ein Weiterleben nicht zu erwarten ist, sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
  • Verletzte Fische die das Brittelmaß haben und sich nicht in der Schonzeit befinden, müssen angeeignet werden.
  • Karpfen, Schleien, Hecht, Zander, Wels, Maränen, Salmoniden und NEU Flussbarsch egal welcher Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Der VÖAFV übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr.

Stand: 2023

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